Guthaben auf deutschen Bankkonten sind bis 100.000 Euro pro Kundin oder Kunde und Bank gesetzlich abgesichert, unabhängig von der Zahl der Konten. Die Entschädigung erfolgt innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Feststellung des Sicherungsfalls. In bestimmten Fällen, etwa nach dem Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie, steigt der Schutz für 6 Monate auf bis zu 500.000 Euro. Viele private Banken sichern über ihren freiwilligen Einlagensicherungsfonds zusätzlich Millionenbeträge ab.
- Die gesetzliche Einlagensicherung deckt bis zu 100.000 Euro pro Kundin oder Kunde und Bank ab, unabhängig von der Kontenzahl.
- Nach Feststellung des Sicherungsfalls zahlt die zuständige Einrichtung die Entschädigung innerhalb von 7 Arbeitstagen aus.
- Bei besonderen Ereignissen wie einem Immobilienverkauf steigt der Schutz für 6 Monate auf bis zu 500.000 Euro.
- Sparkassen und Genossenschaftsbanken schützen Kundinnen und Kunden über eine Institutssicherung, die Institute vor der Pleite bewahren soll.
- Der freiwillige Fonds privater Banken sichert Privatkundschaft 2026 zusätzlich bis zu 3 Millionen Euro je Bank ab.
So viel Geld ist pro Bank gesetzlich geschützt
Seit 2015 regelt das Einlagensicherungsgesetz, wie viel Geld auf deutschen Bankkonten im Ernstfall geschützt ist. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch ist auf den Gegenwert von 100.000 Euro je Einlegerin oder Einleger und je Bank begrenzt, unabhängig davon, auf wie viele Konten sich das Guthaben verteilt. Ehepaare mit einem Gemeinschaftskonto gelten dabei als zwei Einleger und haben zusammen Anspruch auf bis zu 200.000 Euro. Geschützt sind Girokonten, Tagesgeld, Festgeld und Sparbücher. Wertpapiere wie Aktien oder Fondsanteile fallen nicht unter die Einlagensicherung, weil sie als Sondervermögen getrennt vom Vermögen der Bank verwahrt werden und im Insolvenzfall ohnehin an die Kundschaft zurückgehen. Nicht gedeckt sind unter anderem Einlagen anderer Kreditinstitute, Gelder aus Geldwäsche-Verfahren sowie Einlagen von Versicherungen, Pensionsfonds und staatlichen Stellen. Für die Höhe der Entschädigung zählt der Kontostand am Tag, an dem die Aufsicht den Sicherungsfall feststellt, jeweils einschließlich der bis dahin aufgelaufenen Zinsen.
Wann der Schutz auf 500.000 Euro steigt
Für einzelne Lebenssituationen sieht das Gesetz einen deutlich höheren Schutz vor. Wer etwa eine selbstgenutzte Wohnimmobilie verkauft und den Erlös vorübergehend auf einem Bankkonto zwischenparkt, ist damit für 6 Monate nach der Gutschrift bis zu 500.000 Euro abgesichert. Dieselbe erhöhte Grenze gilt für Beträge, die mit bestimmten Lebensereignissen zusammenhängen, etwa Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität oder Tod, außerdem für Auszahlungen aus bestimmten Versicherungsleistungen sowie für Entschädigungen bei Gewalttaten oder unrechtmäßiger Strafverfolgung. Wichtig für Betroffene: Der Anspruch auf den Betrag oberhalb von 100.000 Euro wird nicht automatisch geprüft. Einlegerinnen und Einleger müssen ihn gesondert schriftlich anmelden und die zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft machen, etwa mit dem Kaufvertrag der Immobilie. Ohne diesen Nachweis bleibt es bei der regulären Grenze von 100.000 Euro je Bank.
So läuft die Auszahlung im Ernstfall ab
Stellt die Finanzaufsicht BaFin fest, dass eine Bank ihre Einlagen nicht mehr zurückzahlen kann, tritt der sogenannte Entschädigungsfall ein. Für die meisten privaten und öffentlich-rechtlichen Banken ist dafür die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken zuständig, kurz EdB, seit dem 1. Oktober 2021 die einzige gesetzliche Auffangeinrichtung für diesen Bereich. Bis zur Grenze von 100.000 Euro müssen Kundinnen und Kunden ihre Ansprüche weder anmelden noch einzeln nachweisen, die EdB zahlt auf Basis der von der Bank übermittelten Kontodaten aus. Seit dem 1. Juni 2016 gilt dafür eine Frist von 7 Arbeitstagen ab Feststellung des Sicherungsfalls, zuvor waren es bis zu 20 Arbeitstage. Für Beträge mit vorübergehend erhöhtem Schutz beginnt die 7-Tage-Frist erst, sobald die schriftliche Anmeldung bei der Einrichtung eingegangen ist. Die EdB ist eine Tochtergesellschaft des Bankenverbands und Mitglied im europäischen Einlagensicherungsverband EFDI sowie im weltweiten Verband IADI.
Sparkassen und Genossenschaftsbanken sichern anders
Sparkassen und Genossenschaftsbanken sichern ihre Kundinnen und Kunden anders ab als private Banken. Die Sparkassen-Finanzgruppe über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband sowie der genossenschaftliche Sektor über den Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken betreiben jeweils eine sogenannte Institutssicherung. Diese Systeme sind als gesetzliche Einlagensicherungssysteme anerkannt, setzen aber früher an als eine reine Entschädigung der Einleger. Ziel ist es, die angeschlossene Bank selbst vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren, etwa durch Kapitalhilfen, Garantien oder eine Fusion mit einem stärkeren Institut aus demselben Verbund. Kommt es gar nicht erst zum Zusammenbruch einer Sparkasse oder Volksbank, muss auch kein Entschädigungsfall für einzelne Konten festgestellt werden. Für Kundinnen und Kunden bedeutet das in der Praxis denselben Schutz wie bei der gesetzlichen Einlagensicherung von 100.000 Euro, nur über einen anderen Mechanismus.
Freiwillige Fonds schützen oft deutlich mehr
Über die gesetzliche Grenze hinaus sichern viele private Banken ihre Kundschaft freiwillig zusätzlich ab. Der Einlagensicherungsfonds des Bankenverbands schützt Guthaben, sobald die gesetzliche Entschädigung durch die EdB ausgeschöpft ist. Die Sicherungsgrenze je Bank berechnet sich aus 8,75 Prozent des haftenden Eigenkapitals des jeweiligen Instituts. Für private Einlegerinnen und Einleger, Stiftungen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts liegt die Obergrenze 2026 bei 3 Millionen Euro je Kreditinstitut, für andere Einleger wie Unternehmen bei 30 Millionen Euro. Diese Grenzen wurden in den vergangenen Jahren mehrfach abgesenkt, zuvor lagen sie deutlich höher. Der freiwillige Fonds ist keine gesetzliche Pflicht, fast alle großen deutschen Privatbanken sind aber Mitglied. Ob eine bestimmte Bank teilnimmt, lässt sich bei den jeweiligen Instituten oder beim Bankenverband erfragen. Für Guthaben bei Banken mit Sitz außerhalb der EU gilt die deutsche Einlagensicherung dagegen grundsätzlich nicht.
| Schutzart | Betrag | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Gesetzlich, Regelfall | 100.000 Euro | je Einlegerin oder Einleger und Bank |
| Gesetzlich, Sonderfall | 500.000 Euro | 6 Monate, zum Beispiel nach Immobilienverkauf |
| Freiwilliger Fonds, Privatpersonen | 3 Mio. Euro | zusätzlich, private Banken, Stand 2026 |
| Freiwilliger Fonds, Unternehmen | 30 Mio. Euro | zusätzlich, private Banken, Stand 2026 |
| Auszahlungsfrist seit Juni 2016 | 7 Arbeitstage | ab Feststellung des Sicherungsfalls |
| Auszahlungsfrist bis Mai 2016 | 20 Arbeitstage | frühere Rechtslage |
Häufige Fragen
Zählt jedes Konto einzeln zur 100.000-Euro-Grenze?
Nein. Die Grenze von 100.000 Euro gilt je Einlegerin oder Einleger und je Bank, nicht je Konto. Wer bei einer Bank ein Girokonto, ein Tagesgeldkonto und ein Sparbuch besitzt, bekommt im Entschädigungsfall alle drei Guthaben zusammengerechnet bis maximal 100.000 Euro ersetzt.
Was passiert mit Geld über der gesetzlichen Grenze?
Beträge über 100.000 Euro sind nur geschützt, wenn ein Sonderfall wie ein Immobilienverkauf vorliegt oder wenn die Bank einem freiwilligen Sicherungsfonds angehört. Bei vielen privaten Banken deckt dieser Fonds 2026 zusätzlich bis zu 3 Millionen Euro je Kundin oder Kunde ab.
Muss ich die Entschädigung selbst beantragen?
Bis 100.000 Euro nicht. Die zuständige Einrichtung ermittelt die Ansprüche anhand der Kontodaten, die ihr die betroffene Bank übermittelt, und zahlt automatisch innerhalb von 7 Arbeitstagen aus. Nur für Beträge mit vorübergehend erhöhtem Schutz ist eine schriftliche Anmeldung mit Nachweis nötig.
Sind Sparkassen und Volksbanken genauso sicher wie Privatbanken?
Ja, wenn auch über ein anderes System. Sparkassen und Genossenschaftsbanken nutzen eine Institutssicherung, die eine Bank vor der Pleite bewahren soll, statt Einleger erst danach zu entschädigen. Beide Wege gelten in Deutschland als gesetzlich anerkannte Einlagensicherungssysteme.
Gilt die deutsche Einlagensicherung auch für Fremdwährungskonten?
Ja, die gesetzliche Grenze von 100.000 Euro gilt auch für Konten in anderen Währungen als Euro, solange die Bank in Deutschland oder einem anderen EU-Staat zugelassen ist. Für die Umrechnung zählt der Kurs am Tag der Feststellung des Sicherungsfalls.
Quellen
- BaFin, Einlagensicherung und Anlegerentschädigung. bafin.de Abruf 2026-09-13
- Bundesministerium der Justiz, § 8 EinSiG, Deckungssumme. gesetze-im-internet.de Abruf 2026-09-13
- Bundesministerium der Justiz, § 14 EinSiG, Prüfung und Erfüllung der Entschädigungsansprüche. gesetze-im-internet.de Abruf 2026-09-13
- Einlagensicherungsfonds, Bundesverband deutscher Banken, Informationen für Verbraucher, Sicherungsgrenzen. einlagensicherungsfonds.de Abruf 2026-09-13
- Deutsche Bundesbank, Einlagensicherung. bundesbank.de Abruf 2026-09-13
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